Der Kirchenrat besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und bestellten Mitgliedern,
deren Zahl sich nach der Anzahl der in der Pfarre lebenden Katholiken richtet. Der Pfarrkirchenrat wird vom Pfarrer dem Bischof vorgeschlagen, von diesem mittels Dekret bestellt und vom Pfarrer angelobt. Eine Funktionsperiode dauert fünf Jahre, zweimalige Wiederwahl ist möglich, die Altersgrenze ist mit 75 Jahren festgelegt.
Ein Mitglied des Kirchenrates gehört auch dem Pfarrgemeinderat an, um eine entsprechende Koordination zwischen den beiden Gremien zu gewährleisten.
Dem Pfarrkirchenrat obliegt die Verwaltung des Kirchenvermögens (Mobilien und Immobilien). In seinen Aufgabenbereich fallen auch der Abschluss aller Pacht-, Miet-, Verkaufs- und Dienstverträge sowie die Verantwortlichkeit für die Kirchenrechnung und für Anliegen des Kirchenbeitrags. Auch sämtliche Bauangelegenheiten - Neu- oder Umbauten, Renovierungen, Restaurierungen - gehören zu seinem Wirkungsbereich.
Die Hilfestellung in allen ökonomischen und finanziellen Belangen soll es dem Pfarrer ermöglichen, sich mehr seinen eigentlichen seelsorglichen Aufgaben widmen zu können.